913.761
VSV
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Beizugsgebiet
Allgemeines
§ 4 VSV · Beizugsgebiet
1. Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in einer Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke. Dabei dürfen auch Teile von Grundstücken einbezogen werden.