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913.761 VSV CH-AG

§ 4 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Beizugsgebiet

Allgemeines
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§ 4 VSV · Beizugsgebiet

1. Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in einer Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke. Dabei dürfen auch Teile von Grundstücken einbezogen werden.

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