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913.761 VSV CH-AG

§ 33 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Statuten

Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Allgemeines
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§ 33 VSV · Statuten

1. Die Statuten müssen namentlich Bestimmungen enthalten über

a) den Sitz der Genossenschaft,

b) die Organe,

c) die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder.

2. Mit der Genehmigung der Statuten erlangt die Genossenschaft die Rechtspersönlichkeit.

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