913.761
VSV
CH-AG
§ 32 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Konstituierende Versammlung
Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Allgemeines
§ 32 VSV · Konstituierende Versammlung
1. Der Gemeinderat lädt zur konstituierenden Versammlung ein.
2. Diese beschliesst die Statuten, bestellt die Organe und fasst die weiteren Beschlüsse.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Verfügen mehrere Personen über gemeinschaftliches Eigentum, kommt ihnen gemeinsam eine Stimme zu.