913.761
VSV
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Grenzübergreifende Strukturverbesserungen
Allgemeines
§ 3 VSV · Grenzübergreifende Strukturverbesserungen
1. Erstreckt sich eine Strukturverbesserung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, übernimmt eine Gemeinde die Führung im Projekt. Im Streitfall wird die Führung durch das DFR festgelegt.