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913.761 VSV CH-AG

§ 3 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Grenzübergreifende Strukturverbesserungen

Allgemeines
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§ 3 VSV · Grenzübergreifende Strukturverbesserungen

1. Erstreckt sich eine Strukturverbesserung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, übernimmt eine Gemeinde die Führung im Projekt. Im Streitfall wird die Führung durch das DFR festgelegt.

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