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§ 28 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Auflösung altrechtlicher Unterhaltsgenossenschaften

Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Verfahren der Gesamtmelioration
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§ 28 VSV · Auflösung altrechtlicher Unterhaltsgenossenschaften

1. Fehlt es einer altrechtlichen, öffentlich-rechtlichen Unterhaltsgenossenschaft an einem rechtmässig zusammengesetzten Vorstand, kann der Gemeinderat mit Genehmigung des Regierungsrats die Auflösung der Genossenschaft verfügen. Die Auflösung ist in den ordentlichen Publikationsorganen von Kanton und Gemeinde bekannt zu geben.

2. Mit Eintritt der Rechtskraft der Auflösungsverfügung geht das Vermögen der Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten an die Gemeinde über.

3. Die rechtskräftige Auflösungsverfügung dient als Rechtsgrundausweis für die vom Gemeinderat vorzunehmende Grundbuchanmeldung.

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