913.761
VSV
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Bewertung
Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Verfahren der Gesamtmelioration
§ 22 VSV · Bewertung
1. Die Bewertung der Grundstücke erfolgt auf Grund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts. Nutzungseinschränkungen werden bei der Neuzuteilung berücksichtigt.
2. Bonitierungsanleitung, Bonitätsgrenzen und Bonitätswerte sind öffentlich aufzulegen.