Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
913.761 VSV CH-AG

§ 22 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Bewertung

Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Verfahren der Gesamtmelioration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 VSV · Bewertung

1. Die Bewertung der Grundstücke erfolgt auf Grund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berücksichtigung des Ertragswerts. Nutzungseinschränkungen werden bei der Neuzuteilung berücksichtigt.

2. Bonitierungsanleitung, Bonitätsgrenzen und Bonitätswerte sind öffentlich aufzulegen.

← § 21 VSV Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Gegenstand § 23 VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →