911.351
ALK
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) - Auflösung
§ 8 ALK-Verordnung · Auflösung
1. Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt.