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911.351 ALK CH-AG

§ 8 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) - Auflösung

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§ 8 ALK-Verordnung · Auflösung

1. Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt.

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