911.351
ALK
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) - Geldanlage
§ 6 ALK-Verordnung · Geldanlage
1. Die verfügbaren Geldmittel der ALK sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden müssen, so zu bewirtschaften, dass das Eigenkapital erhalten bleibt und angemessene Erträge erwirtschaftet werden. Die Sicherheit ist dabei der Rendite übergeordnet.
2. Der Stiftungsrat erlässt hierfür ein Anlagereglement.