911.351
ALK
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) - Gesuche
§ 5 ALK-Verordnung · Gesuche
1. Die Behandlung der eingehenden Gesuche kann einem aus dem Kreis des Stiftungsrats bestellten Ausschuss übertragen werden. Bei dessen Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass alle erforderlichen Fachkompetenzen in genügendem Mass vertreten sind.