911.351
ALK
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) - Finanzhilfen aus Eigenmitteln
§ 4 ALK-Verordnung · Finanzhilfen aus Eigenmitteln
1. Die finanzielle Unterstützung kann in Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen, in Form von à fonds perdu-Beiträgen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der Gesuchstellenden gewährt werden.
2. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel und aufgrund der im Geschäftsreglement der ALK statuierten Voraussetzungen.