911.351
ALK
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK-Verordnung) - Organisation
§ 3 ALK-Verordnung · Organisation
1. Ein Stiftungsrat von maximal 11 Mitgliedern besorgt die Verwaltung der ALK. Dieser setzt sich zusammen aus maximal sechs durch das DFR bestimmte Mitglieder, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Departements, sowie maximal fünf Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Stifterorganisationen der ALK.
2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
3. Er bestimmt die Vertretung der Stiftung nach aussen und regelt die Unterschriftsberechtigung.
4. Er errichtet eine Geschäftsstelle.
5. Er erlässt ein Geschäftsreglement und unterbreitet es dem DFR zur Kenntnisnahme.
6. Er wählt die Revisionsstelle.