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910.215 ALaV CH-AG

§ 9 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Berichterstattung

Darlehen Landwirtschaft
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§ 9 ALaV · Berichterstattung

1. Im Bedarfsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner zur periodischen Berichterstattung, namentlich zur jährlichen Einreichung der Buchhaltung, verpflichtet werden.

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