910.215
ALaV
CH-AG
§ 8 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Rückzahlung von Darlehen
Darlehen Landwirtschaft
§ 8 ALaV · Rückzahlung von Darlehen
1. Die Darlehen sind in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer zu tilgen, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren. Die minimale jährliche Amortisation beträgt Fr. 1'000.-.
2. In besonderen Fällen kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens drei Jahren gewährt werden.
3. Das DFR kann mit schriftlichem Einverständnis der Schuldnerin oder des Schuldners fällige Tilgungsraten mit deren Direktzahlungen und Beiträgen verrechnen.