910.215
ALaV
CH-AG
§ 7 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Höhe der Darlehen
Darlehen Landwirtschaft
§ 7 ALaV · Höhe der Darlehen
1. Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 200'000.- pro Massnahme gewährt.
2. Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.