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910.215 ALaV CH-AG

§ 7 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Höhe der Darlehen

Darlehen Landwirtschaft
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§ 7 ALaV · Höhe der Darlehen

1. Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 200'000.- pro Massnahme gewährt.

2. Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.

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