§ 6 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Voraussetzungen
§ 6 ALaV · Voraussetzungen
1. Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitige betriebliche oder persönliche Voraussetzungen festgelegt sind, gelten für die Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen sinngemäss die Bestimmungen für Investitionskredite gemäss dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 sowie dessen Ausführungsbestimmungen.
2. Die Mindestanforderung für Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a beträgt 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK). Für die übrigen Massnahmen gilt der minimale Arbeitsbedarf des Betriebs, der für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 erforderlich ist.
3. Im Rahmen von Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c dürfen Hofdüngerabgaben für das Raumprogramm angerechnet werden.
4. Die Starthilfe zur Erleichterung von Hofübernahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. d kann bis zur Vollendung des 45. Altersjahrs an Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller gewährt werden, die noch keine Starthilfe gemäss § 5 Abs. 1 lit. d oder gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a LwG bezogen haben.