§ 5 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Gewährung von Darlehen
§ 5 ALaV · Gewährung von Darlehen
1. Darlehen können ausgerichtet werden für
a) die Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer, Boden und Luft besonders schont oder das Tierwohl in besonderer Weise fördert,
b) die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit und von Gemeinschaftseinrichtungen, die der Rationalisierung sowie der Qualität und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen,
c) die Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zweck der Rationalisierung oder zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit,
d) die Erleichterung von Hofübernahmen,
e) den Landzukauf für Arrondierungszwecke,
f) die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen,
g) innerbetriebliche Massnahmen zwecks Arbeitserleichterung und Förderung der Arbeitssicherheit,
h) * Überbrückungskredite für bundesrechtlich unterstützte Strukturverbesserungen,
i) * betriebsnotwendige Trinkwasserfassungen, Elektrizitätsanschlüsse und andere Erschliessungen,
j) * den Umbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden und von Gewächshäusern.
2. ...
3. Darlehen gemäss Absatz 1 lit. a, f, und h werden zinslos gewährt, die übrigen zinsgünstig.