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910.215 ALaV CH-AG

§ 4 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Verwaltung

Darlehen Landwirtschaft
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§ 4 ALaV · Verwaltung

1. Die Verwaltung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 LwG AG ist der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) übertragen.

2. Die ALK prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen und ist für den Vollzug der §§ 5-12 zuständig.

3. Der ALK wird für die Verwaltung von landwirtschaftlichen Darlehen ein Startkapital zur Verfügung gestellt. Dieses Startkapital wird als Rotationsfonds laufend für die wiederkehrenden Darlehensvergaben eingesetzt.

4. Der Rotationsfonds befindet sich im Fremdkapital der ALK und wird in der Staatsrechnung als Eventualguthaben ausgewiesen.

5. Die ALK ist berechtigt neue Mittel zu beantragen, sofern

a) im Zeitpunkt der Beantragung die nicht vergebenen Mittel insgesamt Fr. 1 Mio. nicht übersteigen und

b) die in § 33 Abs. 4 LwG AG festgesetzte Limite des gesamten Darlehensbestands nicht überschritten wird.

6. Bei Verkleinerung oder Aufhebung der Investitionshilfen oder bei Aufhebung der ALK sind die zur Verfügung gestellten Mittel innert angemessener Frist an den Kanton zurückzuerstatten.

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