910.215
ALaV
CH-AG
§ 3 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Wirkungskontrolle und Berichterstattung
Produktion, Absatz und Innovation
§ 3 ALaV · Wirkungskontrolle und Berichterstattung
1. Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind zu einer Wirkungskontrolle und zur periodischen Berichterstattung verpflichtet.
2. Das DFR legt die Mindestanforderungen an die Wirkungskontrolle und die Berichterstattung fest.