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910.215 ALaV CH-AG

§ 3 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Wirkungskontrolle und Berichterstattung

Produktion, Absatz und Innovation
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§ 3 ALaV · Wirkungskontrolle und Berichterstattung

1. Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind zu einer Wirkungskontrolle und zur periodischen Berichterstattung verpflichtet.

2. Das DFR legt die Mindestanforderungen an die Wirkungskontrolle und die Berichterstattung fest.

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