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910.215 ALaV CH-AG

§ 24c Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Vernichtung der Daten

Elektronisches Informationssystem
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§ 24c ALaV · Vernichtung der Daten

1. Vom Staatsarchiv nicht übernommene Personendaten des elektronischen Informationssystems gemäss § 58a LwG AG sind 30 Jahre nach ihrer Anlage zu löschen, ausser sie werden aufgrund einer nachweisbaren Überprüfung für die Aufgabenerfüllung oder zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Die Überprüfung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen.

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