910.215
ALaV
CH-AG
§ 2 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Verfahren
Produktion, Absatz und Innovation
§ 2 ALaV · Verfahren
1. Beitragsgesuche mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen sind dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) einzureichen.
2. Das DFR prüft die eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und kann weitere Unterlagen wie Statuten, Verträge oder Pläne verlangen.
3. Es entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
4. Es überwacht die Einhaltung der geforderten Bedingungen und Auflagen.
5. Bei unrechtmässiger Verwendung der gemäss § 1 zugesprochenen Beiträge können Leistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.