§ 19 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Landwirtschaftliche Pacht
§ 19 ALaV · Landwirtschaftliche Pacht
1. Das DFR ist zuständig für
a) die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer kürzeren Pachtdauer gemäss Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985,
b) die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit gemäss Art. 8 Abs. 2 LPG,
c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe gemäss Art. 30 LPG,
d) die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe gemäss Art. 42 LPG,
e) den Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG,
f) den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
2. Berechtigt zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 LPG) sind der Gemeinderat oder die kommunale Erhebungsstelle, in der das Grundstück ganz oder teilweise liegt.
3. Die Einsprachen sind schriftlich an das DFR zu richten.