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910.215 ALaV CH-AG

§ 17 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Abfindung

Pflanzenschutz
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§ 17 ALaV · Abfindung

1. Abfindungen für rechtmässig zugefügten Schaden richten sich nach den Bestimmungen der Haftungsgesetzgebung.

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