§ 15 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Aufgaben
§ 15 ALaV · Aufgaben
1. Dem Pflanzenschutzdienst obliegen folgende Aufgaben
a) * Ergreifen der Massnahmen sowie Vollzug der Aufgaben gemäss Art. 104 PGesV,
b) * Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sowie Überwachung der Freilassung von Organismen gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen vom 29. Oktober 2025[7],
c) * Überwachung des Gesundheitszustands der landwirtschaftlichen Kulturen, Ergreifen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie der dafür erforderlichen Schutzvorkehrungen,
d) Förderung von Anbaumethoden, die der Lebensmittelhygiene sowie der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen und die Umwelt schonen, sofern sie wirtschaftlich vertretbar sind,
e) * Weiterbildung und Beratung im Pflanzenschutz,
f) Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
g) * Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Dokumentations- und Informationsstelle,
h) * Umsetzung der Feuerbrandstrategie.