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910.215 ALaV CH-AG

§ 14a Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Entschädigung an die Gemeinden

Pflanzenschutz
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§ 14a ALaV · Entschädigung an die Gemeinden

1. Beteiligen sich die Gemeinden am Vollzug von Massnahmen gemäss den Art. 13 Abs. 1 Bst. d, g, h und i, 16 Abs. 3, 17 Abs. 3, 18, 19 Abs. 1 sowie 22 Bst. c der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) vom 31. Oktober 2018, werden die Gemeinden mit dem in Art. 21 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) vom 14. November 2019 festgelegten Tagesansatz entschädigt.

2. Für den Vollzug von Massnahmen im Zusammenhang mit allen übrigen Schadorganismen gelten als angemessene Entschädigung

a) für Kontrollen und Bekämpfung Fr. 38.- pro Stunde,

b) für die Verwendung von Motorfahrzeugen eine Kilometerentschädigung gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) vom 31. Januar 2001,

c) für die Maschinenkosten die Richtwerte gemäss Kostenkatalog von Agroscope.

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