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910.215 ALaV CH-AG

§ 14 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Zusammenarbeit

Pflanzenschutz
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§ 14 ALaV · Zusammenarbeit

1. Der Pflanzenschutzdienst arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse mit den für Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, Fliessgewässerunterhalt, Wald und Lebensmittelkontrolle zuständigen Organisationseinheiten zusammen.

2. Die Gemeinden beteiligen sich im Auftrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes gegen eine angemessene Entschädigung am Vollzug der Massnahmen auf ihrem Gebiet namentlich durch die Bereitstellung personeller, technischer, infrastruktureller und logistischer Ressourcen.

3. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton auf ihrem Gebiet eigene Massnahmen ergreifen.

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