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910.215 ALaV CH-AG

§ 13 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Pflanzenschutzdienst

Pflanzenschutz
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§ 13 ALaV · Pflanzenschutzdienst

1. Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird gemäss § 39 Abs. 2 LwG AG ein kantonaler Pflanzenschutzdienst geführt.

2. Die damit verbundene Aufgabenerfüllung obliegt Landwirtschaft Aargau.

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