910.215
ALaV
CH-AG
§ 12 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Widerruf von Darlehen
Darlehen Landwirtschaft
§ 12 ALaV · Widerruf von Darlehen
1. Für den Widerruf von Darlehen gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestimmungen für Investitionskredite gemäss dem Landwirtschaftsgesetz sowie gemäss dessen Ausführungsbestimmungen.
2. Bei gewinnbringender Veräusserung, Irreführung oder Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen wird zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme auch bei zinslos gewährten Darlehen rückwirkend ein Zins gefordert. Der Zinssatz entspricht dem Zins gemäss § 7a Abs. 1 für zinsgünstigste Darlehen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung.