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910.215 ALaV CH-AG

§ 11 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Sicherung der Darlehen

Darlehen Landwirtschaft
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§ 11 ALaV · Sicherung der Darlehen

1. Die Darlehen sind durch Grundpfand oder bei Gewährleistung genügender Sicherheit anderweitig sicherzustellen.

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