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910.215 ALaV CH-AG

§ 1 Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) - Unterstützte Projekte

Produktion, Absatz und Innovation
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§ 1 ALaV · Unterstützte Projekte

1. Massnahmen von regionaler oder kantonaler Bedeutung, die eine Senkung der Produktionskosten, eine Verbesserung des Absatzes oder die Förderung von Innovationen bewirken, können unterstützt werden.

2. Anschubfinanzierungen für Marketingprojekte sind in der Regel auf drei Jahre befristet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um maximal drei Jahre möglich.

3. Die gewährten Beiträge belaufen sich auf maximal 50 % der gesamten Projektkosten. Für den Fortbestand der unterstützten Massnahmen sind die zukünftig erforderlichen Eigenleistungen in Form eines Businessplans nachzuweisen.

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