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910.200 CH-AG

§ 9 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung

Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 LwG AG · Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung

1. Die bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss auch für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge.

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