§ 8 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Höhe der Beiträge
§ 8 LwG AG · Höhe der Beiträge
1. Der Kanton gewährt an Strukturverbesserungsprojekte die gleich hohen Beiträge wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss Art. 17 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998.
2. Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15-25 % der beitragsberechtigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei.
3. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer tragen die Restkosten im Verhältnis der ihnen erwachsenen Vor- und Nachteile.
4. Grundeigentümerinnen und -eigentümer inner- und ausserhalb des Beizugsgebiets können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn ihnen aus den Projekten besondere Vorteile erwachsen.