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910.200 CH-AG

§ 7 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Grundsatz

Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 LwG AG · Grundsatz

1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und -eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Strukturverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind.

2. Strukturverbesserungen können in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verfahren auf einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Basis durchgeführt werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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