910.200
CH-AG
§ 7 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Grundsatz
Strukturverbesserungen - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 LwG AG · Grundsatz
1. Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und -eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Strukturverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind.
2. Strukturverbesserungen können in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verfahren auf einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Basis durchgeführt werden.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.