910.200
CH-AG
§ 62 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 LwG AG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.