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910.200 CH-AG

§ 62 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 62 LwG AG · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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