910.200
CH-AG
§ 59 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Rechtsmittel
Rechtsschutz
§ 59 LwG AG · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
1bis. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden.
2. Im Übrigen gelten die Rechtsschutzbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, soweit das dafür zuständige Departement mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung betraut ist.