§ 58a Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Elektronisches Informationssystem
§ 58a LwG AG · Elektronisches Informationssystem
1. Das zuständige Departement betreibt ein elektronisches Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Beiträgen sowie zur vom Bundesrecht vorgesehenen Erfassung von Daten zur Tierseuchenbekämpfung.
2. Das Informationssystem enthält
a) Personendaten einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in der Primärproduktion,
b) Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltung,
c) Daten über Flächen und deren Nutzung,
d) Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgeflügel sowie Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe,
e) weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
3. Das zuständige Departement macht die jeweils erforderlichen Daten für folgende Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die Daten an diese weiter
a) den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,
b) dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,
c) Dritten, die gemäss den §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind.
4. Online Daten bearbeiten können
a) die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1,
b) der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben,
c) Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind.