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910.200 CH-AG

§ 58 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Wiederherstellung

Vollzug und Organisation
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§ 58 LwG AG · Wiederherstellung

1. Wird in Verletzung einer Vorschrift des Landwirtschaftsrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.

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