910.200
CH-AG
§ 57 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - ALK
Vollzug und Organisation
§ 57 LwG AG · ALK
1. Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie ist als öffentlich-rechtliche Stiftung konstituiert.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertragenen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton.