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910.200 CH-AG

§ 57 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - ALK

Vollzug und Organisation
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§ 57 LwG AG · ALK

1. Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Sie ist als öffentlich-rechtliche Stiftung konstituiert.

2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertragenen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton.

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