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910.200 CH-AG

§ 56 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Verrechnung obligatorischer Beiträge

Vollzug und Organisation
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§ 56 LwG AG · Verrechnung obligatorischer Beiträge

1. Von Landwirtinnen und Landwirten zu leistende gesetzliche oder allgemeinverbindlich erklärte Beiträge, namentlich Beiträge für die Berufsbildung oder für den Tierseuchenfonds, können mit Finanzhilfen, insbesondere mit Direktzahlungen, verrechnet werden.

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