910.200
CH-AG
§ 55 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Betriebsstrukturdaten
Vollzug und Organisation
§ 55 LwG AG · Betriebsstrukturdaten
1. Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft unterstützen die Gemeinden den Kanton bei der Erhebung der Daten gemäss der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom 23. Oktober 2013. Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL).
2. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Halterinnen und Halter landwirtschaftlicher Nutztiere sind verpflichtet, die für den Vollzug erforderlichen Daten zu liefern.