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910.200 CH-AG

§ 54 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Zusammenarbeit mit Dritten

Vollzug und Organisation
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§ 54 LwG AG · Zusammenarbeit mit Dritten

1. Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kantonen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen.

2. Er kann Aufgaben nach diesem Gesetz an geeignete Institutionen übertragen, Institutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen.

3. Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit untersteht der staatlichen Kontrolle.

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