910.200
CH-AG
§ 52 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Härtefälle
Soziale Begleitmassnahmen
§ 52 LwG AG · Härtefälle
1. Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwindung von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darunter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefährdeter Betriebe und Umschulungsbeihilfen.