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910.200 CH-AG

§ 52 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Härtefälle

Soziale Begleitmassnahmen
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§ 52 LwG AG · Härtefälle

1. Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwindung von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darunter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefährdeter Betriebe und Umschulungsbeihilfen.

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