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910.200 CH-AG

§ 51 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Betriebshelferdienste

Soziale Begleitmassnahmen
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§ 51 LwG AG · Betriebshelferdienste

1. Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen krankheits- oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten.

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