Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.200 CH-AG

§ 5 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - c) Kostenbeteiligung

Bildung und Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 LwG AG · c) Kostenbeteiligung

1. Nutzniessende von Leistungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. d-h sind an den Kosten zu beteiligen. Der Regierungsrat legt den für die Gebührenerhebung massgebenden Kostenanteil durch Verordnung fest; er berücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen Interesses an der Leistung.

2. Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a-c richtet sich nach den Bestimmungen des GBW.

3. Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, namentlich im Zusammenhang mit der Förderung einer klima-, umwelt- und ressourcenschonenden Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, sind diese unentgeltlich.

← § 4 LwG AG Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Zweck § 6 LwG AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →