910.200
CH-AG
§ 5 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - c) Kostenbeteiligung
Bildung und Beratung
§ 5 LwG AG · c) Kostenbeteiligung
1. Nutzniessende von Leistungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. d-h sind an den Kosten zu beteiligen. Der Regierungsrat legt den für die Gebührenerhebung massgebenden Kostenanteil durch Verordnung fest; er berücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen Interesses an der Leistung.
2. Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a-c richtet sich nach den Bestimmungen des GBW.
3. Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, namentlich im Zusammenhang mit der Förderung einer klima-, umwelt- und ressourcenschonenden Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, sind diese unentgeltlich.