910.200
CH-AG
§ 49 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Duldungspflicht
Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
§ 49 LwG AG · Duldungspflicht
1. Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich nach Art. 165b LwG.
2. Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unterlassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks.
3. Das zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungsüberlassung an Dritte.