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910.200 CH-AG

§ 47a Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Zerstückelung

Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
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§ 47a LwG AG · Zerstückelung

1. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Ausnahme von Rebgrundstücken dürfen nicht in Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden.

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