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§ 47 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Übersetzter Erwerbspreis

Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
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§ 47 LwG AG · Übersetzter Erwerbspreis

1. Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15 % übersteigt.

2. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Im Fall einer mit dem Erwerb erzielbaren Nutzungsverbesserung, namentlich hinsichtlich Arrondierung des Betriebs oder von Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen.

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