Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.200 CH-AG

§ 46 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Massnahmen

Invasive Organismen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 LwG AG · Massnahmen

1. Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.

2. Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet.

3. Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung durch Verordnung.

← § 44 LwG AG Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Zweck § 47 LwG AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →