910.200
CH-AG
§ 46 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Massnahmen
Invasive Organismen
§ 46 LwG AG · Massnahmen
1. Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
2. Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet.
3. Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung durch Verordnung.