§ 44 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Schutz natürlicher Ressourcen
§ 44 LwG AG · Schutz natürlicher Ressourcen
1. Die Gemeinden können zur qualitativen Verbesserung von Grundwasservorkommen, Oberflächengewässern oder Böden, die besondere Einschränkungen der Bewirtschaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordert, Massnahmen für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen.
2. Der Kanton kann sich im Rahmen mehrjähriger Vereinbarungen an den Kosten solcher Massnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge mit maximal 50 % beteiligen.
3. Er kann in Nitratgebieten bodenschonende Bewirtschaftungsformen mit Beiträgen unterstützen.
4. Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
5. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Anforderungen und Bedingungen werden die Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuerstatten.