910.200
CH-AG
§ 40b Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Vernetzung und Landschaftsqualität
Direktzahlungen und kantonale Beteiligung
§ 40b LwG AG · Vernetzung und Landschaftsqualität
1. Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfinanzierung für Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge.
2. Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht.
3. Die Beitragsansätze pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und Weise allfälliger Reduktionen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. Der auszuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbetrag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt.