910.200
CH-AG
§ 40 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Ausserordentliche Schadenfälle
Produktion, Absatz und Innovation
§ 40 LwG AG · Ausserordentliche Schadenfälle
1. Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit maximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel-, Frost-, Trockenheits- und anderen Elementarschäden beteiligen.
2. Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfällen in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), maximal aber 25 % der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausserordentliche Schadenfälle leisten, an die der Elementarschädenfonds keine Zahlungen entrichtet.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.