Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.200 CH-AG

§ 40 Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Ausserordentliche Schadenfälle

Produktion, Absatz und Innovation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 LwG AG · Ausserordentliche Schadenfälle

1. Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit maximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel-, Frost-, Trockenheits- und anderen Elementarschäden beteiligen.

2. Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfällen in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), maximal aber 25 % der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausserordentliche Schadenfälle leisten, an die der Elementarschädenfonds keine Zahlungen entrichtet.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

← § 39 LwG AG Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) - Zweck § 40a LwG AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →